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DSG - Session Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

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DSG - SessionArbeitsrechtDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

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Слайд 1DSG - Session
Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

DSG - SessionHandels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

Слайд 2DSG - Session
Arbeitsrecht
Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Allgemeiner und besonderer

Kündigungsschutz

DSG - SessionArbeitsrechtDie Beendigung des Arbeitsverhältnisses / Allgemeiner und besonderer Kündigungsschutz

Слайд 3Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch:
Anfechtung des Arbeitsvertrages (§ 142 I

BGB)
Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB)
Kündigung (§ 620 II BGB)
ordentlich (§§ 621-623 BGB, ggf.

i.V.m. KSchG)
außerordentlich (§ 626 BGB)
Fristablauf (§ 620 I, III BGB; TzBfG beachten)
Tod des Arbeitnehmers (§ 613 S. 1 BGB)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Das Arbeitsverhältnis kann beendet werden durch:Anfechtung des Arbeitsvertrages (§ 142 I BGB)Aufhebungsvertrag (§ 311 BGB)Kündigung (§ 620 II BGB)ordentlich

Слайд 4Allgemeines
Zugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 130 I 1 BGB), die

auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist Schriftformerfordernis (§ 623 BGB)
kann

grundsätzlich vom Arbeitgeber und vom Arbeit-nehmer erklärt werden

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

AllgemeinesZugang einer empfangsbedürftigen Willenserklärung (§ 130 I 1 BGB), die auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtet ist Schriftformerfordernis

Слайд 5Die ordentliche Kündigung
a) Allgemeines
Unbefristete Arbeitsverträge
Kündigungsfrist
Grundsatz: § 622 I BGB
Kündigung durch den

Arbeitgeber: § 622 II BGB
Probezeit: § 622 III BGB
Eine vertragliche

Verlängerung ist möglich
Aber: Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer darf nicht länger sein als die des Arbeitgebers (§ 622 VI BGB)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Die ordentliche Kündigunga)	AllgemeinesUnbefristete ArbeitsverträgeKündigungsfristGrundsatz: § 622 I BGBKündigung durch den Arbeitgeber: § 622 II BGBProbezeit: § 622

Слайд 6Eine Verkürzung der Kündigungsfristen im Ar-beitsvertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme:

§ 622 V 1 BGB)
Kündigungsgrund
Bei der ordentlichen Kündigung grundsätzlich nicht

erforderlich (Grundsatz der Kündigungsfrei-heit).
Ausnahme: Kündigungsschutzgesetz greift ein (dazu später)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Eine Verkürzung der Kündigungsfristen im Ar-beitsvertrag ist grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: § 622 V 1 BGB) KündigungsgrundBei der ordentlichen

Слайд 72. Die außerordentliche Kündigung
Allgemeines
§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
(1) Das Dienstverhältnis

kann von jedem Vertragsteil aus wich-tigem Grund ohne Einhaltung einer

Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kün-digenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzel-falles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfol-gen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündi-gungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (…)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

2.	Die außerordentliche KündigungAllgemeines§ 626 Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wich-tigem Grund

Слайд 8Wichtiger Grund
Zweistufige Prüfung
Wichtiger Grund an sich („aus wichtigem Grund“)
Ist ein

bestimmter Sachverhalt ohne Berück-sichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles geeignet,

einen wichtigen Grund abzugeben?
Keine abschließende Aufzählung
Beispiele wichtiger Kündigungsgründe des Arbeitgebers:
Arbeitsverweigerung
Selbstbeurlaubung
Beleidigung des Arbeitgebers oder der Kollegen

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wichtiger Grund	Zweistufige PrüfungWichtiger Grund an sich („aus wichtigem Grund“)Ist ein bestimmter Sachverhalt ohne Berück-sichtigung der besonderen Umstände

Слайд 9Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beispiele für wichtige Kündigungsgründe des

Arbeitnehmers:
Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften
ehrverletzende Handlungen
Lohnrückstände in nicht unerheblicher Höhe
Unzumutbarkeit
„Berücksichtigung

aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile […] nicht zugemutet […]“
Arbeitsrecht – Die Beendigung des ArbeitsverhältnissesBeispiele für wichtige Kündigungsgründe des Arbeitnehmers: Missachtung von Arbeitsschutzvorschriftenehrverletzende HandlungenLohnrückstände in nicht

Слайд 10Zu berücksichtigen sind etwa:
Schwere der Pflichtverletzung
Beschäftigungsdauer
mögliche Wiederholungsgefahr


Verschulden
Ultima-ratio-Prinzip
Mildere Mittel als die außerordentliche Kündi-gung dürfen dem Kündigenden

nicht möglich oder nicht zumutbar sein.
Bsp. für milderes Mittel: Abmahnung, Um- bzw. Versetzung, ordentliche Kündigung

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Zu berücksichtigen sind etwa: Schwere der Pflichtverletzung Beschäftigungsdauer mögliche Wiederholungsgefahr VerschuldenUltima-ratio-Prinzip Mildere Mittel als die außerordentliche Kündi-gung

Слайд 11Arbeitsrecht
Fall 1
Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ArbeitsrechtFall 1Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Слайд 12Der 33-jährige, ledige A ist seit 5 Jahren bei U

als Lager-arbeiter beschäftigt. Am 10.03. beobachtet S, wie A während

der Nachtschicht mit einem Eimer Farbe über einen Zaun klettert und anschließend den Eimer in dem Kofferraum seines PKW verstaut. S überlegt zunächst, ob er diesen Vorfall U anzeigen sollte. Am 15.03. entschließt S sich letztlich dazu, U über den Vorfall in Kenntnis zu setzen, was er auch am selben Tag tut. U stellt daraufhin den A am 21.03. zur Rede, der die Entwendung des Farbeimers im Wert von 20 € zugibt.

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Der 33-jährige, ledige A ist seit 5 Jahren bei U als Lager-arbeiter beschäftigt. Am 10.03. beobachtet S,

Слайд 13Mit Schreiben vom 22.03., das am selben Tag dem Betriebsratsvorsitzenden

ausgehändigt wird, leitet U die Anhörung des Betriebsrates zu der

beabsichtigten fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A unter Hinweis auf die zugegebenen vorsätzliche Vermögensschädigung ein. Mit dem eigenhändig unterschriebenen Schreiben vom 27.03., das dem A am 29.03. zugeht, erklärt U die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses mit A, ohne dass der Betriebsrat sich zu der beabsichtigten Kündigung geäußert hatte.
Frage: Ist die Kündigung wirksam?

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Mit Schreiben vom 22.03., das am selben Tag dem Betriebsratsvorsitzenden ausgehändigt wird, leitet U die Anhörung des

Слайд 14Wirksamkeit der Kündigung
Schriftformerfordernis (§ 623 BGB), Zugang
§ 126 I BGB:

eigenhändige Unterschrift
Wirksamkeit im Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 I BGB)
II. Fehlerhafte

Anhörung des Betriebsrates

§ 102 Mitbestimmung bei Kündigungen
Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Ar-beitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kün-digung ist unwirksam. (...)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wirksamkeit der KündigungSchriftformerfordernis (§ 623 BGB), Zugang§ 126 I BGB: eigenhändige UnterschriftWirksamkeit im Zeitpunkt des Zugangs (§

Слайд 15Nicht erforderlich ist eine Zustimmung des Betriebsrates.
Der Betriebsrat muss nur

angehört werden. Er kann also eine Stellungnahme abgeben.
§ 102 Mitbestimmung bei

Kündigungen
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. (...)

Unterrichtung des Betriebsrates am 22.03.
Zugang des Kündigungsschreibens bei A am 29.03.

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Nicht erforderlich ist eine Zustimmung des  Betriebsrates.Der Betriebsrat muss nur angehört werden. Er kann also eine

Слайд 16Somit ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung
Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGB
Wichtiger

Grund an sich
Vorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers ist aus-reichend
Interessenabwägung
Prinzip der Verhältnismäßigkeit

ist nur gewahrt, wenn die außerordentliche Kündigung die unaus-weichlich letzte Möglichkeit ist, alle anderen in Be-tracht kommenden Möglichkeiten unzumutbar sind.

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Somit ordnungsgemäße BetriebsratsanhörungVorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 626 BGBWichtiger Grund an sichVorsätzliche Schädigung des Arbeitgebers ist

Слайд 17Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Die Gesamtabwägung fällt hier zum

Nachteil des A aus. Die Kündigung ist daher wirksam.
Pro
Contra
-

Arbeitsrecht – Die Beendigung des ArbeitsverhältnissesDie Gesamtabwägung fällt hier zum Nachteil des A aus.  Die Kündigung

Слайд 18§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
Die Kündigung kann

nur innerhalb von 2 zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt

mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungs-berechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt. (...)

a) Zugang des Kündigungsschreibens am 29.03
b) Kenntnis des Schichtführers bereits am 10.03.
Dieser ist aber weder Arbeitgeber noch eine sonst kündigungsberechtigte Person.
c) Kenntnis des Arbeitgebers am 15.03.
Kündigungserklärungsfrist deshalb gewahrt.

Kündigungserklärungsfrist des § 626 II BGB

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 626 BGB Fristlose Kündigung aus wichtigem GrundDie Kündigung kann nur innerhalb von 2 zwei Wochen erfolgen.

Слайд 19Ergebnis
Die fristlose Kündigung ist wirksam.

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

ErgebnisDie fristlose Kündigung ist wirksam.Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Слайд 203. Besonderer Fall der (außerordentlichen) Kündigung:

Verdachtskündigung; durch Rechtsprechung entwickelt

Änderungskündigung

(hierzu finden sich Regelungen in §§ 2, 4 S. 2,

8 KSchG)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

3. Besonderer Fall der (außerordentlichen) Kündigung: Verdachtskündigung; durch Rechtsprechung entwickeltÄnderungskündigung (hierzu finden sich Regelungen in §§ 2,

Слайд 21DSG - Session
Arbeitsrecht
Kündigungsschutzrecht

DSG - SessionArbeitsrechtKündigungsschutzrecht

Слайд 22§ 1 KSchG
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer,

dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger

als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. (…)

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 1 KSchG(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen

Слайд 23Anwendungsbereich
1. Persönlicher Anwendungsbereich
Arbeitnehmer
Wartezeit
6 Monate ohne Unterbrechung (§ 1 I KSchG)
Betrieblicher Anwendungsbereich


in der Regel mehr als 5 bzw. 10 (bei Neueinstellung

nach dem 1.1.2004) Arbeitnehmer beschäftigt (§ 23 I KSchG)
Auszubildende werden nicht mitgezählt.
Teilzeitbeschäftigte (weniger als 20 Stunden: 0,5; weniger als 30 Stunden: 0,75)

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Anwendungsbereich1.	Persönlicher AnwendungsbereichArbeitnehmerWartezeit6 Monate ohne Unterbrechung (§ 1 I KSchG)Betrieblicher Anwendungsbereich in der Regel mehr als 5 bzw.

Слайд 24Sachlicher Anwendungsbereich
a) Arbeitgeberseitige Kündigung
KSchG ist nicht auf andere Arten der Beendigung

des Arbeitsverhältnisses anwendbar.
b) Ordentliche Kündigung
Der allgemeine Kündigungsschutz gilt nicht für außerordentliche

Kündigungen (§ 13 I 1 KSchG).

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Sachlicher Anwendungsbereich	a)	Arbeitgeberseitige Kündigung	KSchG ist nicht auf andere Arten der Beendigung des Arbeitsverhältnisses anwendbar.	b)	Ordentliche KündigungDer allgemeine Kündigungsschutz gilt

Слайд 25II. Soziale Rechtfertigung
Eine Kündigung kann nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn

einer der drei Kündigungsgründe aus § 1 II KSchG vorliegt.
Prüfungsfolge:
Vorliegen

eines Kündigungsgrundes
i.S.v. § 1 II KSchG
2. Negative Prognose
Es muss davon auszugehen sein, dass die Störung oder Unmöglichkeit auch in Zukunft anhält (kein Sanktionscharakter).
3. Ultima Ratio
Der Arbeitgeber muss alle anderen milderen Mittel ausge-schöpft haben.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

II.	Soziale RechtfertigungEine Kündigung kann nur dann sozial gerechtfertigt sein, wenn einer der drei Kündigungsgründe aus § 1 II

Слайд 26Interessenabwägung
(bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl)
Das Interesse des Arbeitgebers an der

Kündigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an der Weiterbeschäftigung überwiegen.
Arbeitsrecht

– Kündigungsschutz
Interessenabwägung 	(bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl)Das Interesse des Arbeitgebers an der Kündigung muss das Interesse des Arbeitnehmers an

Слайд 27Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Kündigungsgrund 1: Personenbedingte Kündigung
Vorliegen des Kündigungsgrundes
Der Arbeitnehmer ist

nicht in der Lage, die Arbeits-leistung ordnungsgemäß zu erbringen.
Der Arbeitnehmer

kann nicht vertragstreu sein, selbst wenn er wollte.

Beispiele:
Krankheit des Arbeitnehmers,
mangelnde körperliche oder geistige Eignung

Arbeitsrecht – KündigungsschutzKündigungsgrund 1: Personenbedingte KündigungVorliegen des KündigungsgrundesDer Arbeitnehmer ist nicht in der Lage, die Arbeits-leistung ordnungsgemäß

Слайд 28Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
2. Prognose
Es ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch

in der Zukunft nicht zur ordnungsgemäßen Erbringung der Arbeitsleistung in

der Lage sein wird.

Beispiele:
Erkältung des Arbeitnehmers
HIV-infizierter Chirurg

(-)

(+)

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz2.	PrognoseEs ist davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer auch in der Zukunft nicht zur ordnungsgemäßen Erbringung

Слайд 29Ultima ratio
Die in der Person des Arbeitnehmers liegende Ver-tragsstörung

lässt sich nicht auf andere Weise behe-ben.
Beispiele:
Fortbildung
Versetzung
4. Interessenabwägung
Die Betriebsstörungen

müssen so bedeutend sein, dass sie vom Arbeitgeber billigerweise nicht mehr hin-genommen werden müssen.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Ultima ratio Die in der Person des Arbeitnehmers liegende Ver-tragsstörung lässt sich nicht auf andere Weise behe-ben.

Слайд 30Arbeitsrecht
Fall 2
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

ArbeitsrechtFall 2Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 31Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Spritti (S) ist seit 5 Jahren im Betrieb

des Utz (U) mit 70 Arbeitnehmern als Angestellter beschäftigt. Seine

krank-heitsbedingten Fehlzeiten sind in der Vergangenheit gestiegen; häufig war bei ihm eine deutliche „Alkoholfahne“ festzustellen. Als S am 10.03. ohne Entschuldigung nicht zur Arbeit erschien, kündigte U das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.05.
S macht geltend, dass die ausgesprochene Kündigung unwirksam sei, weil die Vertragsstörungen in der Vergan-genheit auf seine Alkoholabhängigkeit zurückzuführen seien und er nun eine Entziehungskur mache, sodass die Kündigung unverhältnismäßig sei.
Arbeitsrecht – KündigungsschutzSpritti (S) ist seit 5 Jahren im Betrieb des Utz (U) mit 70  Arbeitnehmern

Слайд 32U entgegnet, dass er von der Alkoholabhängigkeit des S keine

Kenntnis gehabt habe. Deshalb sei die Kündigung nicht zu beanstanden.
Frage:

Ist die Kündigung wirksam?

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

U entgegnet, dass er von der Alkoholabhängigkeit des S keine Kenntnis gehabt habe. Deshalb sei die Kündigung

Слайд 33Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Zugangs

(§ 130 I BGB) der Kündigung länger als 6 Monate

(§ 1 I KSchG).
M beschäftigt mehr als 10 Arbeitnehmer (§ 23 I KSchG).
II. Verhaltensbedingte Kündigung i.S.d. § 1 II KSchG?
Unentschuldigtes Fehlen am 10.03.
Steuerbares Verhalten
Verhaltensbedingte Kündigung

(-)

(-)

Arbeitsrecht – KündigungsschutzAnwendbarkeit des KündigungsschutzgesetzesArbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Zugangs (§ 130 I BGB) der Kündigung länger

Слайд 34III. Personenbedingte Kündigung i.S.d. § 1 II KSchG?
Vorliegen eines Kündigungsgrundes an

sich
erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten
Prognose
Wird der Arbeitnehmer auch in der Zukunft nicht

in der Lage sein, seine Arbeitsleistung zu erbringen?
Keine Anhaltspunkte, dass die Entziehungskur fehlschlagen wird.
Deshalb ist es nicht sicher, dass das Arbeitsverhältnis weiter beeinträchtigt sein wird.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

III.	Personenbedingte Kündigung i.S.d. § 1 II KSchG?Vorliegen eines Kündigungsgrundes an sich	erhebliche krankheitsbedingte FehlzeitenPrognose	Wird der Arbeitnehmer auch in

Слайд 35Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Problem
Kann sich S auf die Alkoholabhängigkeit berufen, ob-wohl

er den U darauf vor Ausspruch der Kündigung nicht hingewiesen

hat und dieser Umstand dem U auch nicht bekannt war?
Suchterkrankung für den Betroffenen häufig selbst nicht erkennbar.
Ferner bestanden Anhaltspunkte für eine Alkohol-sucht („Alkoholfahne“).
Darauf hat U nicht reagiert, insbesondere hat er ihm nicht die Möglichkeit eingeräumt, seine Erkrankung behandeln zu lassen.
Somit kann sich U nicht auf Unkenntnis berufen.
Arbeitsrecht – KündigungsschutzProblemKann sich S auf die Alkoholabhängigkeit berufen, ob-wohl er den U darauf vor Ausspruch der

Слайд 36Ergebnis
Die Kündigung ist unwirksam.
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

ErgebnisDie Kündigung ist unwirksam. Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 37Kündigungsgrund 2: Verhaltensbedingte Kündigung
Vorliegen des Kündigungsgrundes
Der Arbeitnehmer verletzt arbeitsvertragliche

Pflichten, obwohl er sich vertragstreu verhalten könnte.
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz
Der

Arbeitnehmer könnte, will aber nicht vertrags-treu sein.

Beispiel:
Häufiges Zuspätkommen

Kündigungsgrund 2: Verhaltensbedingte KündigungVorliegen des Kündigungsgrundes Der Arbeitnehmer verletzt arbeitsvertragliche Pflichten, obwohl er sich vertragstreu verhalten könnte.

Слайд 382. Prognose
Entscheidend ist, ob das Risiko einer wiederholten Vertragsverletzung besteht oder

das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter belastend auswirkt.
Ultima ratio


Als milderes Mittel ist insbesondere eine Abmahnung des Arbeitnehmers in Betracht zu ziehen.

4. Interessenabwägung
Im Rahmen der Interessenabwägung sind hier insbe-sondere die Schwere der Vertragsverletzung, das Verschulden des Arbeitnehmers und ein mögliches Mitverschulden des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

2.	PrognoseEntscheidend ist, ob das Risiko einer wiederholten Vertragsverletzung besteht oder das vergangene Ereignis sich auch künftig weiter

Слайд 39Kündigungsgrund 3: Betriebsbedingte Kündigung
Vorliegen des Kündigungsgrundes an sich
Dringende betriebliche Erfordernisse

stehen einer Weiterbeschäftigung entgegen.
Personalbestand und Personalbedarf weichen von-einander ab.
freie unternehmerische

Entscheidung (Willkürgrenze)

Beispiele:
Betriebsstilllegung
Rationalisierung
Auftragsmangel

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Kündigungsgrund 3: Betriebsbedingte KündigungVorliegen des Kündigungsgrundes an sichDringende betriebliche Erfordernisse stehen einer Weiterbeschäftigung entgegen.Personalbestand und Personalbedarf weichen

Слайд 402. Prognose
Entscheidend ist, dass objektiv damit zu rechnen ist, dass der

Arbeitsplatz des in Frage stehenden Arbeit-nehmers auf Grund der unternehmerischen

Entschei-dung zum Zeitpunkt des Ablaufs der Kündigungsfrist wegfällt.

Ultima ratio
Die unternehmerische Entscheidung darf sich nicht durch weniger einschneidende Mittel umsetzen lassen

Beispiele:
Versetzung des Arbeitnehmers
Weiterbeschäftigung unter anderen Bedingungen

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

2.	PrognoseEntscheidend ist, dass objektiv damit zu rechnen ist, dass der Arbeitsplatz des in Frage stehenden Arbeit-nehmers auf

Слайд 414. Sozialauswahl
Tritt an die Stelle der Interessenabwägung.
Welcher von mehreren in Betracht

kommenden Arbeitnehmern wird gekündigt?
Damit die Kündigung sozial gerechtfertigt ist, hat

der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kün-digenden Arbeitnehmers die Dauer der Betriebs-zugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhalts-pflichten und eine mögliche Schwerbehinderung des Arbeitnehmers zu berücksichtigen (§ 1 III 1 KSchG).

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

4.	SozialauswahlTritt an die Stelle der Interessenabwägung.Welcher von mehreren in Betracht kommenden Arbeitnehmern wird gekündigt?Damit die Kündigung sozial

Слайд 42Arbeitsrecht
Fall 3
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

ArbeitsrechtFall 3Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 43Der 38-jährige A ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit

neun Jahren arbeitet er im Betrieb des Mörtel (M) als

Hilfsarbeiter. Ein Betriebsrat existiert dort nicht. M beschäftigt regelmäßig 20 Arbeitnehmer, die er in fünf Baukolonnen einteilt, die jeweils aus drei Facharbeitern und einem Hilfsarbeiter bestehen. Aufgrund des gestiege-nen Wettbewerbsdrucks entschloss sich M, zukünftig nur noch Facharbeiter einzusetzen und die Hilfsarbeiter frist-gerecht ordentlich zu kündigen.
A hält die Kündigung für unwirksam. Er beruft sich darauf, dass die Tätigkeiten der Hilfsarbeiter nicht weggefallen seien. Auch sei ein lediger, 20-jähriger Facharbeiter Franz (F) weniger schutzwürdig als er.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Der 38-jährige A ist verheiratet und hat drei Kinder. Seit neun Jahren arbeitet er im Betrieb des

Слайд 44Frage: Ist die Kündigung wirksam?
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Frage: Ist die Kündigung wirksam?Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 45Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozia-ler Rechtfertigung nach § 1

KSchG?
Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes
Arbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des Kündi-gungszuganges länger als

6 Monate (§ 1 I KSchG)
M beschäftigt mehr als 5 (10) Arbeitnehmer (§ 23 I KSchG)
Rechtfertigung als betriebsbedingte Kündigung, § 1 II KSchG
Vorliegen eines Kündigungsgrundes an sich
= dringende Betriebliche Erfordernisse

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Unwirksamkeit der Kündigung wegen fehlender sozia-ler Rechtfertigung nach § 1 KSchG?Anwendbarkeit des KündigungsschutzgesetzesArbeitsverhältnis bestand im Zeitpunkt des

Слайд 46Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (in dem-selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb

desselben Unternehmens)
Nicht erforderlich: Gerade der Arbeitsplatz des entlassenen Arbeitnehmers ist

weggefallen.
Hier: innerbetriebliche Gründe
Umstrukturierung, es sollen nur noch Facharbei-ter beschäftigt werden.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit (in dem-selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb desselben Unternehmens)Nicht erforderlich: Gerade der Arbeitsplatz des

Слайд 47Bei Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen:
Die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall

der Arbeitsplätze führt, wird nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder

Zweck-mäßigkeit hin überprüft.
Lediglich offenbar unsachliche, unvernünftige oder willkürliche Entscheidungen können bean-standet werden (Grenze der Willkür).
Hier: Hilfstätigkeiten fallen zwar nicht gänzlich weg. Diese jedoch von ausgebildeten Arbeits-kräften durchführen zu lassen, ist freie Entschei-dung des Arbeitgebers; keine Willkür!

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Bei Kündigung aus innerbetrieblichen Gründen:Die unternehmerische Entscheidung, die zum Wegfall der Arbeitsplätze führt, wird nicht auf ihre

Слайд 48Ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 III KSchG)
38-jähriger Familienvater, der als Hilfsarbeiter

tätig ist vs. 20-jährigen unverheirateten Fach-arbeiter
Problem: Vergleichbarkeit
In die Sozialauswahl

des § 1 III 1 KSchG sind nur die Arbeitnehmer einzubeziehen, die miteinander vergleichbar sind.
Hier: andere Ausbildung, andere Anfor-derungen an die ausgeübte Tätigkeit
Zuweisung einer anderen Tätigkeit (Direktions-recht) daher nicht möglich.

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Ordnungsgemäße Sozialauswahl (§ 1 III KSchG)38-jähriger Familienvater, der als Hilfsarbeiter tätig ist vs. 20-jährigen unverheirateten Fach-arbeiter Problem:

Слайд 49S und F sind nicht vergleichbar.
Sozialauswahl daher nicht zu

beanstanden.
III. Ergebnis
Die Kündigung ist wirksam.
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

S und F sind nicht vergleichbar. Sozialauswahl daher nicht zu beanstanden.III.	ErgebnisDie Kündigung ist wirksam.Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 50Allgemeines
Absicherung besonders schutzbedürftiger Gruppen von Arbeitnehmern.
Z.B.:
Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)
Schwerbehindertenvertreter

(§ 179 SGB IX)
Schwerbehinderte (§ 168 SGB IX)
Schwangere und Mütter

(§ 17 MuSchG)
Personen in Elternzeit (§ 18 BEEG)

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

AllgemeinesAbsicherung besonders schutzbedürftiger Gruppen von Arbeitnehmern.Z.B.: Betriebsratsmitglieder (§ 15 KSchG)Schwerbehindertenvertreter (§ 179 SGB IX)Schwerbehinderte (§ 168 SGB

Слайд 51II. Mutterschutz (§ 17 MuSchG neue Fassung)

(1) Die Kündigung

gegenüber einer Frau ist unzulässig
1. während ihrer Schwangerschaft,
2. bis zum

Ablauf von vier Monaten nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche
und
3. bis zum Ende ihrer Schutzfrist nach der Entbindung, mindestens jedoch bis zum
Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung,
wenn dem Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung die Schwangerschaft, die Fehlgeburt
nach der zwölften Schwangerschaftswoche oder die Entbindung bekannt ist
oder wenn sie ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt
wird. Das Überschreiten dieser Frist ist unschädlich, wenn die Überschreitung auf einem
von der Frau nicht zu vertretenden Grund beruht und die Mitteilung unverzüglich
nachgeholt wird. (…)

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

II.  Mutterschutz (§ 17 MuSchG neue Fassung)(1) Die Kündigung gegenüber einer Frau ist unzulässig1. während ihrer

Слайд 52Schutz schwerbehinderter Menschen
Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der Zustimmung des

Integrationsamtes (§ 168 SGB IX neue Fassung).

Schutz der Mitglieder von

Belegschaftsvertretungen, Wahlvorständen und Wahlbewerbern
Ordentliche Kündigung
Die ordentliche Kündigung von Mitgliedern von Belegschaftsvertretungen, Wahlvorständen und Wahlbewerbern während ihrer Amtszeit und einer darauffolgenden gesetzlich festgelegten Frist (vgl. § 15 I – IIIa, jeweils S. 2 KSchG) ist unzulässig (§ 15 I – IIIa, jeweils S. 1 KSchG).

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Schutz schwerbehinderter Menschen	Die Kündigung schwerbehinderter Menschen bedarf der Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX neue Fassung).Schutz

Слайд 53Außerordentliche Kündigung
Die außerordentliche Kündigung bleibt möglich (§ 15 I – IIIa,

jeweils S. 1 KSchG)
Zustimmung des Betriebsrates (§ 103 I BetrVG).

Schutz

bei Massenentlassungen
Anzeige bei der Agentur für Arbeit (§ 17 I 1 KSchG)
Folge: einmonatige Sperrfrist
Kündigungen des Arbeitgebers werden während dieser Frist nur wirksam, wenn die Agentur für Arbeit zustimmt (§ 18 I KSchG).

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Außerordentliche KündigungDie außerordentliche Kündigung bleibt möglich (§ 15 I – IIIa, jeweils S. 1 KSchG) Zustimmung des Betriebsrates (§ 103

Слайд 54Zeigt der Arbeitgeber die Massenentlassung entge-gen § 17 I 1 KSchG

nicht an, so sind die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam.

VI. Kündigungsschutzverfahren


Verfahren vor dem Arbeitsgericht
sowohl für ordentliche als auch außerordentliche Kündigung (§§ 4 S. 1 und 2, 13 I 2 KSchG)
Frist: Klageerhebung binnen 3 Wochen nach Zugang der Kündigung
Mängel der Kündigung werden mit Fristablauf geheilt

Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Zeigt der Arbeitgeber die Massenentlassung entge-gen § 17 I 1 KSchG nicht an, so sind die ausgesprochenen Kündigungen

Слайд 55Abfindungsanspruch
§ 1a KSchG
§§ 9 ff. KSchG
Arbeitsrecht – Kündigungsschutz

Abfindungsanspruch§ 1a KSchG§§ 9 ff. KSchGArbeitsrecht – Kündigungsschutz

Слайд 56Prüfungsschema: außerordentliche Kündigung
Kündigungserklärung
Begrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104

ff. BGB; Zugang, §130 BGB; Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB)
Schriftform,

§ 623 BGB; grds. kein Begründungszwang (Ausnahme: § 9 III MuSchG)
Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
ggf. besonderer Kündigungsschutz
Bsp.: Schwangere, Schwerbehinderte, Betriebsräte,

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Prüfungsschema: außerordentliche KündigungKündigungserklärungBegrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung?Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104 ff. BGB; Zugang, §130 BGB; Stellvertretung, §§

Слайд 57Wichtiger Grund, § 626 I BGB
a) Wichtiger Grund an sich
=

Tatsachen, die generell geeignet sind, einen wichtigen Grund abzugeben.
b) Interessenabwägung
=

wenn Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zumutbar
 ultima-ratio-Prinzip; Interessenabwägung
c) Kündigungserklärungsfrist, § 626 II BGB
[5. Klageerhebungsfrist, §§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG)]

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Wichtiger Grund, § 626 I BGB	a) Wichtiger Grund an sich	= Tatsachen, die generell geeignet sind, einen wichtigen

Слайд 58Prüfungsschema: ordentliche Kündigung
Kündigungserklärung
Begrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104

ff. BGB; Zugang, §130 BGB; Stellvertretung, §§ 164 ff. BGB)
Schriftform,

§ 623 BGB; grds. kein Begründungszwang (Ausnahme: § 9 III MuSchG)
Anhörung des Betriebsrats, § 102 BetrVG
ggf. besonderer Kündigungsschutz
S. Folien 50 ff.

Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Prüfungsschema: ordentliche KündigungKündigungserklärungBegrifflich ordentliche oder außerordentliche Kündigung?Wirksamkeit (Abgabe, §§ 104 ff. BGB; Zugang, §130 BGB; Stellvertretung, §§

Слайд 59Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG
a) Anwendbarkeit
- zeitlich (§ 1 I KSchG:

AV bestand länger als 6 Monate)
- sachlich (im Betrieb idR

mehr als 10 AN, § 23 I 3 KSchG
b) Soziale Rechtfertigung
aa) Kündigungsgrund i.S.d. § 1 II KSchG
- Gründe in der Person des AN
- Gründe im Verhalten des AN
- betriebliche Erfordernisse
bb) Negative Prognose
cc) ultima-ratio-Prinzip
dd) Interessenabwägung (bei betriebsbedingter Kündigung: Sozialauswahl, § 1 III-V KSchG)



Arbeitsrecht – Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Allgemeiner Kündigungsschutz nach KSchG	a) Anwendbarkeit	- zeitlich (§ 1 I KSchG: AV bestand länger als 6 Monate)	- sachlich

Слайд 60[5. Klageerhebungsfrist (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)]
- bei Einhaltung der

Schriftlichkeit, § 623 BGB -
6. Kündigungsfrist gemäß § 622 BGB
Arbeitsrecht

– Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses
[5.	Klageerhebungsfrist (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)]- bei Einhaltung der Schriftlichkeit, § 623 BGB - 6.	Kündigungsfrist gemäß

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