Слайд 1DSG - Session
Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht
19.-24. März 2018
Слайд 2Arbeitsrecht
Einheit 1:
Einführung und Vertragsrecht
Слайд 4Begriff des Arbeitsrechts
A. Allgemeines
Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen über
Arbeitsverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse.
Слайд 5Unterteilung des Arbeitsrechts in:
A. Allgemeines
Individualarbeitsrecht
Arbeitsvertragsrecht
Arbeitsschutzrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Arbeitskampfrecht
Arbeitsverfahrensrecht
eigener Gerichtszweig
Слайд 6Quellen des Arbeitsrechts
A. Allgemeines
EU-Recht
Primärrecht (Verträge): Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbote
Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien)
Nationale Rechtsvorschriften
Grundgesetz
Grundrechte
(insb. Art. 12, GG)
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Gesetze
keine einheitliche
Kodifikation
z.B.: BGB, BUrlG, KSchG, MuSchG, AGG, BetrVG, ArbZG
Слайд 7Quellen des Arbeitsrechts
A. Allgemeines
Kollektivverträge
Tarifverträge
Grundlage: Art. 9 III GG
privatrechtlicher Vertrag zwischen
Arbeitgeber (AG)/AG-Verband und Gewerkschaft, § 2 TVG
bestehend aus schuldrechtlichem und
normativem Teil,
§ 1 I Alt. 1 und 2 TVG)
normativer Teil gilt unmittelbar und zwingend, § 4 I 1 TVG
Betriebsvereinbarungen
zwischen AG und Betriebsrat, § 77 I 1 BetrVG
gelten unmittelbar und zwingend, § 77 IV 1 BetrVG
Слайд 9Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
(Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und anderer Gesetze v. 21.2.2017)
B. Arbeitsvertragsrecht
Durch den Arbeitsvertrag wird der
Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet. (…) Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (…) Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an.
(…)
Слайд 10Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
B. Arbeitsvertragsrecht
Prüfung:
1. privatrechtlicher Vertrag
↔ öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse
der Beamten, Soldaten und Richter
2. Qualifikation als Dienstvertrag (§ 611
BGB)
„im Dienste eines anderen“
tätigkeitsbezogen ↔ Werkvertrag, § 631 BGB (erfolgsbezogen)
entgeltlich ↔ Auftrag § 662 BGB
3. Unselbstständigkeit
„in persönlicher Abhängigkeit“
↔ freie Dienstverträge von Selbständigen
Слайд 11Merkmal der Unselbstständigkeit
B. Arbeitsvertragsrecht
persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (AN), d.h.
nicht nur
wirtschaftlich abhängig
weisungsgebunden, § 611a I 3 BGB,s. auch § 84
I 2 HGB
Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsorganisation
Indiz: geschuldet ist ganze Arbeitskraft
kein unternehmerisches Risiko des AN
Indiz: sonstige Umstände, wie z.B. Zahlung von Lohnsteuer, arbeitsvertragstypische Vereinbarungen wie festes Gehalt und Urlaub, Verkehrsanschauung
Слайд 12Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
B. Arbeitsvertragsrecht
Vertragsanbahnung
Stellenanzeige nur invitatio ad offerendum
bei
Stellenausschreibungen ist das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu beachten
(§§ 11, 7 I AGG).
Bewerbung des AN begründet vorvertragliches Schuldver-hältnis gemäß § 311 II BGB mit Pflichten nach § 241 II BGB (insbes. Aufklärungs-, Offenbarungs-, Mitteilungs- und Verschwiegenheitspflichten)
Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB möglich
Слайд 13Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
B. Arbeitsvertragsrecht
Vertragsschluss
zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145
ff. BGB, vgl. § 151 S. 1 Hs. 1 BGB)
Ggf.
Stellvertretung (§ 164 I BGB)
formlos möglich; Verstoß gegen § 2 I 1 NachwG führt nicht zu Nichtigkeit des Vertrags
Inhalt: Grundsatz der Privatautonomie (vgl. § 105 GewO)
aber: zahlreiche Einschränkungen aufgrund der sozialen Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer, z.B.
TzBfG, Mindestlohngesetz
Слайд 14Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
B. Arbeitsvertragsrecht
Dauer des Arbeitsverhältnisses
Befristung, § 620
I BGB
in der Regel unbefristet
Definition der Befristung in
§ 3 I 2 TzBfG
es gilt dann nach § 620 III BGB das TzBfG
Voraussetzung: Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne des § 14 I TzBfG
Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung: Arbeitsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG
Kündigung
nach §§ 620 II, 622 ff. BGB; Sondergesetze (z.B. KSchG)
dazu Einheit 2
Слайд 15Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
grds. Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB,
Nichtigkeit nach §§ 105, 108, 125, 134, 138 BGB
§ 139
BGB im Arbeitsrecht nicht anwendbar
Nichtigkeitsfolge: Rückabwicklung, § 812 S. 1 Alt. 1 BGB
Problem, wenn Arbeitsvertrag schon in Vollzug gesetzt
Слайд 16Mängel des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Lösung: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Vertrag gilt als
wirksam zustande gekommen
es bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie
im wirksam begründeten Arbeitsverhältnis
Lösung durch Parteien aber jederzeit – ohne Einhaltung des Kündigungsschutzes – möglich: Anfechtung wirkt nur ex nunc
Ausnahme: entgegenstehende Interessen, insb bei Minderjährigen
Слайд 17Mängel des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Prüfungsschema: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
1. Abschluss eines
Arbeitsvertrags
2. Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrags
3. Invollzugsetzung des Arbeitsvertrags
4. Keine entgegenstehenden Interessen
Rechtsfolge:
Arbeitsvertrag für Vergangenheit wirksam (teleologische Reduktion)
Beendigungsmöglichkeit für die Zukunft (§ 626 BGB analog)
Слайд 18Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Pflichten des AN
Hauptpflichten:
Pflicht zur Arbeitsleistung,
§ 611a I BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag; synallagmatisch zur Vergütungspflicht
in
der Regel höchstpersönliche Pflicht, § 613 S. 1 BGB
Inhalt ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag sowie gesetzlichen und Tarifbestimmungen. Innerhalb dieses Rahmens: Weisungsrecht des AG, vgl. § 106 GewO
Arbeitszeit: Arbeitsvertrag, aber beachte §§ 3, 4, 9 ArbZG
Arbeitstempo und -qualität: so gut wie dem AN möglich
Leistungsort: § 2 1 Nr. 4 NachwG, ansonsten § 269 I BGB: in der Regel ein bestimmter Betrieb
Слайд 19Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Nebenpflichten des AN, §§ 241 II,
242 BGB:
Handlungspflichten, z.B.:
Auskunftspflicht, § 242 BGB, Herausgabepflicht von durch
die Arbeit Erlangtem, § 667 Var. 2 BGB analog, Pflicht gem. § 5 EZFG, Pflicht zur Abwehr und Anzeige von Störungen und Schäden
Unterlassungspflichten – grds. hat der AN alles zu unterlassen, was Arbeitserfolg gefährdet; insbesondere:
Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse (§§ 17, 19 UWG); Verbot der Annahme von Schmiergeld; Wettbewerbsverbot, vgl. § 60 I HGB
Слайд 20Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Pflichten des AG
Hauptpflicht: Vergütungspflicht, § 611a
II BGB
Höhe gemäß Arbeitsvertrag oder ggf. Tarifvertrag
verschiedene Vergütungsformen und -bestandteile
möglich
falls nichts vereinbart: übliche Vergütung wird angenommen,
§ 612 I BGB
Fälligkeit: gemäß § 614 I BGB Vorleistungspflicht des AN, falls nach Zeitabschnitten bemessen nach dessen Ablauf fällig.
Abzug von Steuern und Abgaben: Abführung direkt vom AG, nur Nettogehalt wird an AN ausbezahlt.
Слайд 21Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, §
1 MiLoG
8,84 Euro brutto/Stunde
gilt für jeden Arbeitnehmer, § 1 I
iVm 22 I 1 MiLoG
grds. auch Praktikanten § 22 I 2 MiLoG
keine Ausnahme für 450€-Jobs („Mini-Jobber“), d.h. maximale Arbeitszeit 52 Stunden und 54 Minuten (450 € / 8,84 € = 50,9 Stunden/Monat).
Unabdingbar! § 3 MiLoG, d.h. Ausschlussklauseln erfassen den Mindestlohn nicht
Слайд 22Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, §
1 MiLoG
in jedem Gehalt ist Mindestlohn als Kern enthalten
Bsp:
AN erhält bei einer 40 Stunden-Woche ein Bruttomonatsgehalt von 2.000 €.
Mindestlohn: 40 x 4,33 Wochen / Monat = 173 Monatsstunden. 173 x 8,50 € = 1.470,50 €. Nicht vom MiLoG betroffen sind mithin lediglich 529,50 €.
Sämtliche Sicherungsinstrumentarien des MiLoG (etwa: Verbot von Ausschlussfristen) greifen für den mindestlohnrelevanten Teil des Arbeitseinkommens.
Слайд 23Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Pflichten des AG
Nebenpflichten:
Schutz von Leben und
Gesundheit der AN, § 618 I BGB, vgl. auch ArbSchG
u.a.
Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des AN (Art. 1 I, 2 I GG), z.B. vor sexueller Belästigung (§ 3 IV AGG), Mobbing etc.
Verbot der ständigen Überwachung am Arbeitsplatz durch technische Mittel
grds. auch Beschäftigungspflicht
Слайд 24Der Inhalt des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Inhaltskontrolle
Arbeitsverträge enthalten häufig Allgemeine Geschäfts-bedingungen (AGB)
im Sinne des § 305 I BGB.
Anwendbarkeit der §§ 305
ff. BGB gemäß § 310 IV 2 BGB grds. (+) bei angemessener Berücksichtigung der arbeits-rechtlichen Besonderheiten.
Die Regeln über die Einbeziehung von AGB (§ 305 II und II BGB) finden keine Anwendung, § 310 IV 2, 2. HS BGB.
Klauseln, die nur Tarifvertrag oder BetrV wiederholen, unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, §§ 310 IV 3, 307 III BGB.
Слайд 25Änderung des Arbeitsvertrags
B. Arbeitsvertragsrecht
Änderungsvertrag: § 311 I BGB
auch konkludent möglich
aber
Voraussetzung: Änderung für AN unmittelbar spürbar
Betriebliche Übung (Rspr):
Regelmäßige Wiederholung
bestimmter Verhaltensweisen des AG, aus denen AN schließen können, ihnen solle Leistung dauerhaft eingeräumt werden.
Folge: Leistung wird Bestandteil des Arbeitsvertrags
Bsp.: 3-malige Zahlung von Weihnachtsgeld
Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt möglich
Слайд 26Leistungsstörungen
B. Arbeitsvertragsrecht
grundsätzlich SchuldR AT anwendbar (§§ 320 ff. BGB)
aber: Besonderheiten
des ArbR (§§ 611a ff. BGB)
Слайд 27Leistungsstörungen
B. Arbeitsvertragsrecht
Rechte des Arbeitgebers
Nichtleistung des AN:
Klage auf Erfüllung nach
§ 611a BGB; Vollstreckung scheitert an § 888 III ZPO
Arbeitspflicht
ist absolute Fixschuld (Leistung/Zeiteinheit)
bei Zeitablauf Unmöglichkeit, § 275 I BGB
für Entgeltanspruch gilt § 326 I 1 BGB, da Synallagma („ohne Arbeit kein Lohn“)
Schadensersatz nach §§ 280 I, III, 283 BGB,
z.B. für Kosten für Aushilfskraft
Beweislastumkehr gem. § 619a BGB
Слайд 28Leistungsstörungen
B. Arbeitsvertragsrecht
Rechte des Arbeitgebers
Schlechtleistung des AN: keine Minderung (↔ §
441 BGB)
schuldhafte Pflichtverletzung des AN: Schadensersatz:
§ 280 ff. BGB. (siehe
Innerbetriebl. Schadensausgleich)
Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB
angemessenes Verhältnis von Arbeitslohn und Vertragsstrafe
Abmahnung: geschäftsähnliche Handlung
Hinweisfunktion
Ermahnungsfunktion
Warnfunktion
Dokumentationsfunktion
Kündigung: ultima ratio
Слайд 29Leistungsstörungen
B. Arbeitsvertragsrecht
Rechte des Arbeitnehmers
Nichtleistung der Vergütung:
Ersatz des Verzugsschadens nach §§
280 I, II, 286 BGB
Klage auf Lohnzahlung
Verletzung von Nebenpflichten
Schadensersatz nach
§§ 280 I, 241 II BGB / § 823 BGB
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
Слайд 30Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(1) Annahmeverzug des Arbeitgebers: § 615
S. 1 BGB
Zweck: AN ist auf Vergütung angewiesen; AN kann
seine Arbeitskraft nicht kurzfristig anderweitig verwerten (vgl. S. 2)
kein eigener Anspruch, sondern nur Aufrechterhaltung des Vergütungsanspruchs aus § 611a I BGB i.V.m. Arbeitsvertrag (Voraussetzungen hierfür müssen vorliegen)
zusätzliche Voraussetzung: Verzug des AG, § 293 BGB
grds. § 294 BGB: tatsächliches Angebot der Leistung
Rspr.: § 295 (wörtliches Angebot) und sogar § 296 BGB (Angebot entbehrlich) ausreichend; notwendig ist aber Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des AN (§ 297 BGB)
Слайд 31Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(2) Betriebsstörungen: § 615 S. 3
BGB
Bsp.: Stromausfall, Brandschäden, Naturereignisse
Lehre vom Betriebsrisiko: AG trägt unternehmerisches
Risiko der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus betrieblich-technischen oder rechtlichen Gründen; Verschulden wird nicht vorausgesetzt.
Ausnahmen: Gefährdung der Existenz des Betriebs; Arbeitskampf (Streik)
Folge: Entsprechende Anwendung des § 615 S.1, 2 BGB, d.h. abweichend von allgemeinen Grundsätzen (§ 326 V BGB) bleibt Vergütungsanspruch trotz Unmöglichkeit der Arbeitsleistung bestehen.
Слайд 32Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(3) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch des AN
gegen AG gemäß § 3 I EFZG (i.V.m. § 611a
I BGB und Arbeitsvertrag)
Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Danach Krankengeld (§§ 44-51 SGB V)
Слайд 33Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(3) Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Prüfung:
1.
Arbeitsvertrag, § 611a BGB
2. Ablauf der Wartefrist, § 3 III
EFZG
3. „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer (Heil-)Behandlung bedarf.
Слайд 34Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
4. Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitsausfall
(„durch“)
5. kein Verschulden des AN
Obliegenheit, daher nicht § 276 BGB:
„Verschulden gegen sich selbst“
Maßstab: gröblicher Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.
Bsp: Trunkenheitsfahrt
Rechtsfolge: Fortzahlung des maßgeblichen Entgelts (§ 4 I EFZG) für max. 6 Wochen (§ 3 I 1 EFZG)
Слайд 35Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(4) Entgeltfortzahlung in anderen Fällen:
Feiertage: §
2 I EFZG (Ausnahme: § 2 III EFZG)
Urlaub:
Urlaubsanspruch gem.
§§ 1, 3 BUrlG iHv 24 Tagen/Jahr (bei 5-Tage-Woche)
Entstehen: § 4 BUrlG
Erlöschen: § 7 III 1 BUrlG
Höhe des Entgelts: § 11 I 1 BUrlG
Beurlaubung: § 7 BUrlG
Selbstbeurlaubung des AN ist Pflichtverletzung!
Abmahnung
Abgeltung: § 7 IV BUrlG
Слайд 36Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
B. Arbeitsvertragsrecht
(5) Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)
§
616 S. 1 BGB: Anspruchsvoraussetzungen
1. Anwendbarkeit: § 616 BGB ist
subsidiär
2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
3. Arbeitsverhinderung: Unmöglichkeit, § 275 I oder III BGB
4. Leistungshindernis in der Person des AN
z.B. religiöse Gründe, Familienereignisse
5. Kausalität
6. kein Verschulden des AN (Obliegenheit, nicht § 276 BGB)
7. Dauer: „verhältnismäßig nicht erheblich“
Rechtsfolge: Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten. Keine Pflicht zur Nachholung der Arbeitsleistung (Unmöglichkeit)
Слайд 37Mutterschutz
B. Arbeitsvertragsrecht
Lohnfortzahlungsanspruch: § 11 I MuSchG
Beschäftigungsverbote gemäß §§ 2, 3,
6 MuSchG
Слайд 38Haftung des Arbeitgebers
B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung für Sachschäden:
allg. Schuld-/Deliktsrecht (§§ 280
I, 823 ff. – Verschulden!)
§ 670 BGB analog für Ersatz
von betrieblich veranlassten Eigenschäden des AN (verschuldensunabhängig!)
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Betriebliche Veranlassung des Schadens
2. kein Verschulden des AG (Subsidiarität)
3. Sonderschaden: kein Schaden, mit dem AN nach allg. Lebensrisiko rechnen muss (zB Abnutzung, Verschmutzung)
4. noch nicht durch besondere Vereinbarung abgegolten
5. ggf. Kürzung gemäß § 254 BGB analog
Слайд 39Haftung des Arbeitgebers
B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung für Personenschäden
Schadensersatz und Schmerzensgeld grds. ausgeschlossen,
§ 104 I 1 SGB VII (Ausnahme: Vorsatz).
AN hat Anspruch
gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
Слайд 40Haftung des Arbeitnehmers
B. Arbeitsvertragsrecht
Grundsatz: allgemeine Haftung aus Vertrag und/oder Delikt
(§§ 280 I, 241 II, §§ 823 ff. BGB); beachte:
Beweislastumkehr nach § 619a BGB.
Problem: Haftung jedenfalls auch für leichteste Fahrlässigkeit nicht interessengerecht. U.U. finanzielle Überforderung des sozial schutzwürdigen Arbeitnehmers. Organisationsbereich und Risiko des Arbeitgebers betroffen.
Lösung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
gilt grds. nur im Verhältnis zum Arbeitgeber
bei Schädigung Dritter nach h.M. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB)
Слайд 41B. Arbeitsvertragsrecht
Leichteste Fahrlässigkeit
(trotz sorgfältiger Arbeit nicht vermeidbar)
Mittlere Fahrlässigkeit
(Verletzung der verkehrs-üblichen
Sorgfalt)
keine Haftung des AN
quotale Teilung des Schadens zwischen AN +
AG
Grobe Fahrlässigkeit
(schwere Sorgfaltspflicht-verletzung, AN lässt außer Acht, was jedem hätte einleuchten müssen)
AN trägt gesamten Schaden
Ausnahme:
- wirtschaftlicher Ruin des AN
- AG hat durch eigenes Verhalten Schaden erhöht
Vorsatz (bezogen auf Schaden, nicht auf Pflichtverletzung)
AN trägt den gesamten Schaden
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Слайд 42Haftung des Arbeitnehmers
B. Arbeitsvertragsrecht
für Personenschäden des Arbeitgebers bzw. von Kollegen
ist Haftung gem. § 105 SGB VII grds. ausgeschlossen (Ausnahme:
Vorsatz; Zusammenhang mit Aufsuchen/Verlassen des Arbeitsplatzes, sog. Wegeunfall)
Ansprüche der Geschädigten gegen gesetzliche Unfallversicherung
bei Schädigung von betriebsfremden Dritten §§ 823 ff. BGB; ggf. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen Schadensausgleichs (§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB).
Слайд 43Fall – Sachverhalt
B. Arbeitsvertragsrecht
Frau B ist seit vielen Jahren als
Putzfrau in der Arztpraxis des A, Facharzt für Radiologie, angestellt
und verdient 450 Euro im Monat. Eines Tages hört sie in der Praxis einen Alarm, der von einem der Diagnosegeräte ausgeht. Obwohl ihre Aufgabe nur in der Reinigung der Praxis besteht, möchte sie den Alarm ausschalten. Anstelle des Knopfes „alarm stop“ drückt sie jedoch einen großen, hinter einer Glasscheibe liegenden roten Knopf mit der Aufschrift „magnet stop“. Daraufhin bricht das Magnetfeld in dem Gerät zusammen. Das Gerät muss repariert werden. Die Kosten hierfür betragen 40.000 €.
Kann A von B Schadensersatz verlangen?
Слайд 44Fall – Lösung
B. Arbeitsvertragsrecht
I. Anspruch aus §§ 280 I i.V.m.
§ 619a BGB
1. Schuldverhältnis
(+), Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung
keine Hauptpflicht
(Reinigung, Putzen) verletzt
aber: § 241 II BGB: Nebenpflichten (Sorgfalts- und Obhuts-pflichten) aus dem Arbeitsverhältnis
Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden
B wollte zwar helfen, hat aber den falschen Knopf gedrückt.
Pflichtverletzung (+)
Слайд 45Fall – Lösung
B. Arbeitsvertragsrecht
3. Vertretenmüssen (Verschulden), § 280 I 2
BGB
Achtung: Im Arbeitsrecht muss Verschulden des Arbeit-nehmers vom Arbeitgeber bewiesen
werden (§ 619a BGB)
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
Vorsatz = mit Wissen und Wollen
Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen (nicht beachtet) wird
(§ 276 II BGB)
Vorhersehbarkeit (Erkennbarkeit) / Vermeidbarkeit
Ergebnis: Fahrlässigkeit (+)
Слайд 46Fall – Lösung
B. Arbeitsvertragsrecht
4. Zwischenergebnis
nach allgemeinen Grundsätzen hier Haftung (+).
Schadensersatz
grds. in Höhe der 40.000 €
5. Besonderheit: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
bei leichtester
Fahrlässigkeit keine Haftung
bei „mittlerer“ / „normaler“ Fahrlässigkeit quotale Teilung des Schadens
bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz immer volle Haftung (hier: 40.000 €)
hier: Verletzung der Sorgfalt in sehr hohem Maße; hätte jedem einleuchten müssen (= grobe Fahrlässigkeit)
Слайд 47Fall – Lösung
B. Arbeitsvertragsrecht
Daher: grds. volle Haftung (40.000 €)
Ausnahmen (Kürzung,
Aufteilung)?
Abwägung (Billigkeit, Zumutbarkeit)
Kriterien: Verhältnis des Schadens zum Arbeitslohn; finanzieller Ruin
des Arbeitnehmers; Erhöhung des Risikos durch Arbeitgeber?
Lohn der B sehr niedrig
Schaden sehr hoch
B wollte helfen
6. Ergebnis: Schadensersatz (+), allerdings nicht in voller Höhe
Слайд 48Fall – Lösung
B. Arbeitsvertragsrecht
II. Anspruch aus § 823 I BGB
1.
Rechtsgutsverletzung (+, Eigentum des A)
2. Durch Handeln der B (+,
B hat auf den Knopf gedrückt)
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Verschulden (+, s.o.)
5. auch hier: innerbetrieblicher Schadensausgleich (s.o.)
6. Ergebnis: Schadensersatz (+), allerdings nicht in voller Höhe